Abrechnung von Sanierungen

Worauf Sie bei der Abrechnung und Bezahlung von Sanierungsleistungen achten sollten
Die Abrechnung von Sanierungen erfolgt, wenn alle Arbeiten mängelfrei und abgenommen sind. Je nach Umfang der Sanierungsarbeiten erfolgt die Abrechnung mithilfe von Abschlagsrechnungen. Bei kleineren Arbeiten ist dies häufig nicht nötig. Wie die Abrechnung von Sanierungsleistungen funktioniert, und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
Abrechnung von Sanierungen

Rechnungen: verpflichtende und optionale Angaben

Bei der Abrechnung von Sanierungen müssen Handwerker auf einiges achten. Denn das deutsche Gesetz gibt genau vor, welche Angaben in jeder Handwerksrechnung enthalten sein müssen. Dazu kommen in der Regel noch individuelle Angaben von dem jeweiligen Betrieb. Letztlich sehen Rechnungen von unterschiedlichen Handwerkern also immer anders aus. Welche Angaben rechtlich verpflichtend sind und welche Inhalte optional sind, erfahren Sie im Folgenden.

Was muss in der Abrechnung von Sanierungsleistungen stehen?

Jeder Handwerker muss in seinen Rechnungen die folgenden Positionen aufführen: ArbeitszeitLohnkosten, Nettopreise und die Mehrwertsteuer. Diese Angaben sind verpflichtend und sorgen für mehr Transparenz bei den Kosten für die erbrachten Leistungen.

Arbeitszeit

Handwerker müssen ihre Arbeitszeit auf 15–Minuten Basis abbrechen. Aufrunden ist dabei nicht erlaubt.

Lohnkosten

Werden Arbeiten auf Stundenbasis erbracht, müssen Handwerker Ihren Stundensatz in der Rechnung angeben.

Nettopreise

Die Preise werden netto angegeben. Am Ende der Rechnung wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

Mehrwertsteuer

Als Unternehmen sind Handwerksbetriebe dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf Ihre Leistungen zu erheben.

Was kann in der Abrechnung von Sanierungen stehen?

Über die Pflichtangaben hinaus können Handwerksbetriebe zusätzliche Kosten oder Pauschalen abrechnen, die dem Auftraggebenden jedoch zuvor bekannt sein müssen. Eine offene Kommunikation in Form eines Angebotswelches alle anfallenden Positionen beinhaltet, ist hierbei gem. § 312 a Absatz 2 BGB sogar gesetzlich vorgeschrieben. Spätestens bei der Vertragsunterzeichnung müssen alle Kosten offengelegt werden, will man diese abrechnen:

Fahrtkosten

Handwerker können die Hin- und Rückfahrt zur Baustelle in Rechnung stellen. Die Abrechnung kann über eine Pauschale oder pro Kilometer erfolgen.

Anfahrtskosten

Je nach Entfernung können Handwerker Kosten für die Anfahrt(i.d.R. zwischen 70 und 100 Prozent Ihres Stundenlohns) in Rechnung stellen.

Zuschläge

Sind Arbeiten besonders dringend, muss der Handwerker auch mal am Wochenende, an Feiertagen oder nachts ran. Diese Belastung kann er in Rechnung stellen.

Zahlungsfrist

Handwerker können ihre eigene angemessene Zahlungsfrist festlegen und auf der Rechnung angeben. Falls nicht, gelten die gesetzlich vorgeschrieben 30 Tage.

Handwerker und Auftraggeber besprechen die Abrechnung von Sanierungsleistungen.

Welche Arten von Abrechnungen gibt es?

Abschlagsrechnung, ZwischenrechnungSchlussrechnung – Bei einer Wohnungssanierung gibt es viele Formen der Rechnungen. Bei privaten Auftraggebern kann das für Verwirrung sorgen. Im Folgenden erfahren Sie, welche Arten von Abrechnungen von Sanierungen es gibt, wann diese gestellt werden und welche Leistungen darin abgerechnet werden. 

Achtung

Wir haben ein Lexikon für Baustellen entwickelt. Dort finden Sie alle wichtigen Begriffe, die während einer Sanierung vorkommen und was diese Begriffe bedeuten. Hier geht es zum Wörterbuch: Lexikon für Sanierungen.

Vorleistungspflicht von handwerklichen Betrieben

Für Handwerker gilt die Vorleistungspflicht. Das bedeutet, sie müssen erst alle geschuldeten Leistungen ausführen, bevor sie die Arbeit in Rechnung stellen dürfen. Eine Ausnahme sind Abschlagsrechnungen. Laut BGB § 623a können Handwerker ohne gesonderte Vereinbarung Abschlagszahlungen fordern. Ausgenommen davon sind Bauverträge. Hier ist eine entsprechende Vereinbarung für die Erstellung von Abschlagszahlungen nötig.  

Entsprechen die erbrachten Arbeiten nicht den vertraglich festgesetzten Anforderungen, kann der Auftraggeber gemäß § 632a BGB einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung einbehalten, bis die Arbeiten vertragsgerecht ausgeführt wurden.

Anzahlung

Viele Handwerksbetriebe fordern bereits vor Beginn der Arbeiten eine Zahlung. Das ist die sogenannte Anzahlung. Diese wird häufig genutzt, um Materialkosten zu decken. Denn Handwerker gehen mit ihrer Arbeit in der Regel in Vorleistung. Das bedeutet, sie liefern die gewünschten Leistungen und werden erst im Anschluss daran gezahlt.  

In Vorleistung zu gehen, ist für Handwerker ein finanzielles Risiko. Denn Angestellte und Material werden zunächst aus der eigenen Tasche bezahlt. Wird der Auftraggeber zahlungsunfähig, bleibt der Handwerksbetrieb im schlimmsten Fall auf den Ausgaben sitzen. Deswegen bestehen Handwerker häufig auf eine Anzahlung und Abschlagszahlungen. So stellen sie sicher, dass sie im Zweifelsfall nicht auf den Gesamtkosten sitzen bleiben.

Abschlagsrechnung

Bei größeren Projekten sind Abschlagszahlungen sehr geläufig. Bei einer Vollsanierung ist man mit den Kosten schnell im fünfstelligen Bereich. Eine Staffelung der Kosten ist also auch für Auftraggeber nützlich. Die finanzielle Belastung ist dann nicht punktuell, sondern erstreckt sich über einen längeren Zeitraum. Dadurch wird die Abrechnung von Sanierungen zu einer geringeren Belastung für den Auftraggeber. 

Abrechnung nach der Sanierung: die Schlussrechnung

Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung aller Sanierungsarbeiten gestellt. Auftraggeber sollten die Schlussrechnung erst begleichen, wenn alle Mängel behoben sind und die Wohnung in dem Zustand ist, der Ziel der Sanierung war.

Auftraggeber sollten mit der Bezahlung warten und den Handwerker darüber informieren, wenn:

  • die Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht wurden
  • Mängel oder Leistungen noch offen sind
  • die Rechnung vor der Abnahme gestellt wird
  • nicht vereinbarte Leistungen in der Rechnung auftauchen
  • die Rechnung keine Mehrwertsteuer enthält
Handschlag von Auftraggeber und Handwerker bei Sanierungen

Zahlungsfristen

Seit dem Jahr 2015 müssen Handwerker keine Zahlungsfrist mehr angebenGesetzlich ist der Zeitraum für das Begleichen der offenen Rechnung auf 30 Tage festgelegt (BGB § 286). Viele Handwerker entscheiden sich für kürzere Zahlungsfristen. Schließlich möchten sie ihr Geld so schnell wie möglich erhalten. Deswegen fordern Handwerker die Auftraggeber häufig dazu auf, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen. Der genaue Zahlungszeitraum und die Kontodaten müssen auf der Rechnung angegeben sein. Ist kein Zahlungsziel angegeben oder vertraglich vereinbart worden, gilt automatisch die gesetzliche Frist.

Abrechnungen und Steuern

Die Abrechnung von Sanierungen beinhaltet alle vereinbarten offenen Leistungen. Stellt ein Handwerker eine Rechnung an eine Privatperson, ist in der Regel der Nettopreis aufgeführt. Die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent wird meistens erst am Ende der Rechnung aufgeschlagen. Diese Kosten übernimmt der Auftraggeber. Eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer ist, anders als bei Unternehmen, nicht möglich.  

Privatpersonen können einen Teil der Handwerkerkosten in ihrer Einkommenssteuer steuersenkend wirksam machen. Hier können private Auftraggeber bis zu 20 Prozent (max. 1.200 Euro pro Jahr) der Arbeiten, die in und um die Immobilie herum vorgenommen werden, geltend machen. Das gilt allerdings nur, wenn Sie selbst in der Immobilie wohnen.

Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen für Handwerksleistungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Handwerksleistungen erbracht wurden  14b Abs. 1 UStG).

Fazit

Das Bezahlen der Rechnung gehört zu den Vertragspflichten des Auftraggebers. Die Abrechnung von Sanierungen erfolgt, wenn alle Arbeiten erbracht wurden. Insofern der Auftragnehmer seine Leistung vertragsgerecht erbracht hat, gibt es keinen Grund, das Geld zurückzuhalten. Mit dem Bezahlen der Rechnung verliert der Auftraggeber jedoch ein wichtiges Druckmittel gegenüber dem Handwerker. Deswegen sollten Sie genau prüfen, ob beim Rechnungserhalt wirklich alle angegebenen Leistungen vollständig und frei von Mängeln erbracht wurden. Ist das der Fall, können Sie die Schlussrechnung mit gutem Gewissen bezahlen. Bei Problemen empfehlen wir Ihnen, das direkte Gespräch mit dem Handwerksbetrieb zu suchen.

Häufig gestellte Fragen

Der Handwerker stellt die Schlussrechnung, wenn alle vereinbarten Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht und durch den Auftraggeber erfolgreich abgenommen wurden.

Auftraggeber müssen offene Rechnungen begleichen, wenn alle Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und vom Auftraggeber abgenommen wurden. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin die Rechnung mit den entsprechenden Leistungen. Ist in dieser kein Zahlungsziel angeben und wurde auch keines vertraglich vereinbart, gilt die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung.

Handwerker müssen ihre Arbeitszeit, die Lohnkosten, die Nettopreise für die erbrachten Arbeiten und die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Sollen Fahrtkosten, Anfahrtspauschalen oder Zuschläge für Arbeiten in der Nacht bzw. am Wochenende abgerechnet werden, muss dieses dem Kunden vor der Vertragsunterzeichnung mitgeteilt werden.  

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